Abschnitt 1: Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des BFSG

Welchen Zweck verfolgt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll dafür sorgen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind – auch für Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es, Barrieren abzubauen und die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Das Gesetz unterstützt damit ein selbstständiges und gleichberechtigtes Leben für möglichst viele Menschen. Erstmals werden mit diesem Gesetz auch private Unternehmen verpflichtet, Barrierefreiheit umzusetzen, wenn ihre angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt europäische Vorgaben in nationales Recht um. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 und basiert auf den Anforderungen des European Accessibility Act (EAA).

Welchen Anwendungsbereich hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe von besonderer Bedeutung sind. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie wahrnehmbar, verständlich, robust und bedienbar sind.

Zugleich fördert das Gesetz einheitliche Anforderungen innerhalb der Europäischen Union und schafft damit vergleichbare Rahmenbedingungen im Binnenmarkt und trägt somit zur Harmonisierung dessen bei.

Für welche Produkte gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1 Absatz 2)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte
  • Selbstbedienungsterminals, dazu gehören:
    1. Zahlungsterminals einschließlich zugehöriger Hardware und Software
    2. folgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
      • Geldautomaten
      • Fahrausweisautomaten
      • Check-In-Automaten
      • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Informationsbereitstellung (ausgenommen Terminals, die fest in Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen verbaut sind

Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Produkte fallen nicht unter das BFSG.

Für welche Dienstleistungen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1 Absatz 3)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für die folgenden Dienstleistungen, die für Verbraucher ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste, mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation,
  • folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
    1. Webseiten;
    2. auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
    3. elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
    4. die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
    5. interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten;
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • E-Books und hierfür bestimmte Software und
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Dienstleistungen fallen nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Wer ist Dienstleistungserbringer? (Paragraf 2 Nummer 4)

Ein Dienstleistungserbringer ist nach Paragraf 2 Nummer 4 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucherinnen und Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen. Dienstleistungserbringer können beispielsweise sein:

  • Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels anbieten
  • Banken und Finanzinstitute, die Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereitstellen
  • Verkehrsunternehmen, die Dienstleistungen im Personenverkehr anbieten, einschließlich des Luft-, Bus-, Eisenbahn- und Schiffsverkehrs