Begründen grundlegende Veränderungen einen Ausnahmetatbestand? (Paragraf 16)
Die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine grundlegende Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert. Eine grundlegende Änderung eines Produktes oder einer Dienstleistung liegt vor, wenn es zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts bzw. der Dienstleistung führt und es nicht mehr in der vorgesehenen Art und Weise in Anspruch genommen werden kann (Paragraf 16 Absatz 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz).
Die entsprechende Beurteilung nimmt der Wirtschaftsakteur eigenverantwortlich vor.
Die Marktüberwachungsbehörden sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Die Dokumentation der Beurteilung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.