Begründen unverhältnismäßige Belastungen einen Ausnahmetatbestand? (§ 17)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2019/882 zielen darauf ab, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu verbessern. Allerdings gibt es Situationen, in denen die Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen als unverhältnismäßige Belastung angesehen werden kann. In solchen Fällen können Ausnahmen oder Anpassungen in Betracht gezogen werden. Kriterien für die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung sind der Anlage 4 zum BFSG zu entnehmen.

Die entsprechende Beurteilung nimmt der Wirtschaftsakteur eigenverantwortlich vor. Beruft er sich auf eine unverhältnismäßige Belastung, unterrichtet er darüber unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Die Dokumentation der Beurteilung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Im Falle von Dienstleistungen ist die Beurteilung für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen. Die Beurteilung ist ebenfalls vorzunehmen, wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird oder die Marktüberwachungsbehörde dazu auffordert. Erhält ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche oder private Mittel, ist dieser nicht berechtigt sich auf eine unverhältnismäßige Belastung zu berufen.