Für welche Dienstleistungen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1 Absatz 3)


Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für die folgenden Dienstleistungen, die für Verbraucher ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste, mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation,
  • folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
    1. Webseiten;
    2. auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
    3. elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
    4. die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
    5. interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten;
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • E-Books und hierfür bestimmte Software und
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Dienstleistungen fallen nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.