Für welche Produkte gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1 Absatz 2)


Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte
  • Selbstbedienungsterminals, dazu gehören:
    1. Zahlungsterminals einschließlich zugehöriger Hardware und Software
    2. folgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
      • Geldautomaten
      • Fahrausweisautomaten
      • Check-In-Automaten
      • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Informationsbereitstellung (ausgenommen Terminals, die fest in Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen verbaut sind

Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Produkte fallen nicht unter das BFSG.