Gilt die Vermutung auch für technische Spezifikationen? (Paragraf 5)


Ja, die Konformitätsvermutung gilt auch für technische Spezifikationen, sofern diese in einem Schriftstück im Rahmen der europäischen Normung enthalten sind und technische Spezifikationen im Sinne von Paragraf 5 des

Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes darstellen. Dies sind nach Paragraf 2 Nummer 20 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes technische Spezifikationen im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012.

Damit werden auch technische Spezifikationen in diesem Sinne, die noch nicht Gegenstand von harmonisierten Normen sind, unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen in die Vermutungswirkung einbezogen.