Gilt die Vermutung auch für technische Spezifikationen? (Paragraf 5)
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes darstellen. Dies sind nach Paragraf 2 Nummer 20 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes technische Spezifikationen im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012.
Damit werden auch technische Spezifikationen in diesem Sinne, die noch nicht Gegenstand von harmonisierten Normen sind, unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen in die Vermutungswirkung einbezogen.