Kann ein Hersteller von Produkten einen Bevollmächtigten mit Aufgaben nach dem Barrierefreiheitsgesetzes betrauen? (Paragraf 8)
Ja, ein Hersteller kann einen Bevollmächtigten benennen. „Bevollmächtigter“ ist nach Paragraf 2 Nummer 12 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
Es sind mindestens folgende Pflichten zu übertragen:
- Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen
- Auskunftspflicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde
- Zusammenarbeit mit der Marktüberwachungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität
Nicht übertragen werden dürfen:
- die barrierefreie Gestaltung und Herstellung des Produktes
- die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation