Müssen Hersteller von Produkten im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachten? (Paragraf 7)


Ja, Hersteller müssen besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachten, um anzuzeigen, dass ihre Produkte den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen. Hier sind einige der wichtigsten Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung und Information:

  • Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage tragen:
    • eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Herstellers,
    • Namen, Firma oder Marke sowie Postanschrift des Herstellers (Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.).
  • Das Produkt muss eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
  • Alle Kennzeichnungen und Informationen müssen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechen und klar, verständlich und deutlich sein.

Der Hersteller ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.