Muss der Einführer eines Produkts auch besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten einhalten? (Paragraf 10)


Ja, der Einführer hat besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die er einhalten muss, um sicherzustellen, dass die eingeführten Produkte den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) und der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen:

  • Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage müssen Namen, Firma oder Marke sowie Postanschrift des Einführers tragen. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.
  • Das Produkt muss eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
  • Alle Kennzeichnungen und Informationen müssen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechen und klar, verständlich und deutlich sein.
  • Der Einführer muss der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Unterlagen vorlegen können.

Der Einführer ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.