Wann gilt eine Konformitätsvermutung? (Paragraf 4)


Eine Konformitätsvermutung gilt, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung den harmonisierten europäischen Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Diese Normen legen die technischen Spezifikationen und Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Produkt oder eine Dienstleistung als barrierefrei gilt. Entspricht ein Produkt oder eine Dienstleistung diesen Normen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Verordnung nach Paragraf 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Harmonisierte Normen im Sinne des Paragraf 4 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind nach Paragraf 2 Nummer 19 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes harmonisierte Normen im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe C der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 vom 25. Oktober 2012 Normen, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben und von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt wurden, um die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bestimmter EU-Richtlinien zu erleichtern.

Die Fundstellen (Titel und Nummer) der harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung im Amtsblatt löst die Konformitätsvermutung aus: Wenn ein Produkt einer harmonisierten Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.

Die vollständigen Normtexte sind nicht im Amtsblatt zu finden, sondern müssen bei den entsprechenden Normungsorganisationen bezogen werden.