Welche Übergangsbestimmungen gibt es? (Paragraf 38)


Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 hierfür rechtmäßig eingesetzt wurden.

Verträge über Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgeschlossen wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, jedoch nicht länger als bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Dies bedeutet, dass bestehende Dienstleistungsverträge nicht sofort an die neuen Barrierefreiheitsanforderungen angepasst werden müssen, sondern erst bei ihrer Verlängerung oder Neugestaltung.

Bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter eingesetzt werden.