Welche Angaben muss der Wirtschaftsakteur machen? (Paragraf 13)
Der Wirtschaftsakteur muss auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Auskunft darüber geben können, von welchen Wirtschaftsakteuren er ein Produkt bezogen hat und an welche Wirtschaftsakteure er dieses Produkt weitergegeben hat.
Diese Informationen müssen mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Abgabe des Produkts verfügbar sein.