Welche Auskunftspflichten haben die Wirtschaftsakteure? (Paragraf 35)


Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Sie können die Auskunft auf solche Fragen unter besonderen Voraussetzungen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige belastet.