Welche Maßnahmen der Marktüberwachung werden bei Dienstleistungen ergriffen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen? (Paragraf 29)
Wenn Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, werden die Erbringer dieser Dienstleistung zunächst aufgefordert, die nötigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
Ergreift der Dienstleistungserbringer keine entsprechenden Maßnahmen, erfolgt eine erneute Aufforderung unter der Androhung der Untersagung der Dienstleistungserbringung.
Ergreift der Dienstleistungserbringer weiterhin keine entsprechenden Maßnahmen, erfolgt die Untersagung der Dienstleistungserbringung bis zum Nachweis der Konformität.