Welche Maßnahmen werden bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen ergriffen? (Paragraf 30)


Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die folgenden Informationen nach Anlage 3 zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Der Dienstleistungserbringer wird über die festgestellte formale Nichtkonformität informiert und aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung sicherzustellen.

Tut er dies nicht, erfolgt eine erneute Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde unter Androhung der Untersagung der Erbringung der Dienstleistung.

Erfolgt die Herstellung der Konformität weiterhin nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung bis zum Nachweis der Konformität.