Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen? (Paragraf 22)


Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie dies zunächst.

Stellt sie bei dieser Prüfung die Nichtkonformität fest, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.

Der Wirtschaftsakteur muss dann für alle betroffenen Produkte auf dem Markt der Europäischen Union Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Tut er dies nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Feststellung der Europäischen Kommission.