Welche Pflichten haben Hersteller von Produkten? (Paragraf 6)


Hersteller dürfen Produkte im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nur in den Verkehr bringen, wenn:

  • diese den Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechen,
  • die technische Dokumentation nach Anlage 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen wurde,
  • der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach Paragraf 18 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgestellt hat,
  • die CE-Kennzeichnung nach Paragraf 19 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes angebracht wurde.

Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, hat der Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Kann die Konformität nicht hergestellt werden und können keine Ausnahmetatbestände nach Paragraf 16 oder Paragraf 17 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nachgewiesen werden, ist das Produkt zurückzurufen. 

Der Hersteller muss ein schriftliches oder elektronische Verzeichnis über alle nicht-konformen Produkte und damit einhergehende Beschwerden führen, über die er die Marktüberwachungsbehörden informiert hat.