Welche Pflichten haben die Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken? (Paragraf 24)
Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine Nichtkonformität bei Produkten fest, die auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Sie informiert sie ebenfalls über alle getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen dann an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
Wurden Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Widerrufes ergriffen, hebt die Marktüberwachungsbehörde den Widerrufsvorbehalt auf, wenn:
- drei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat oder
- die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.