Welche Pflichten hat der Einführer von Produkten? (Paragraf 9)
Einführer, das heißt Personen oder Unternehmen im Sinne des Paragraf 2 Nummer 13 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen und die Lagerungs- oder Transportbedingungen dies nicht beeinträchtigen.
Ein Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn:
- der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,
- der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
- dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
- der Hersteller die Kennzeichnungspflichten erfüllt hat.
Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, darf der Einführer es nicht in den Verkehr bringen. Er muss den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden entsprechend informieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität sind zu ergreifen.
Kann die Konformität nicht hergestellt werden, müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Das Produkt ist zurückzurufen.