Welche Pflichten hat der Händler eines Produkts? (Paragraf 11)
Händler dürfen Produkte erst auf dem Markt bereitstellen, wenn:
- das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraf 19 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes versehen ist,
- dem Produkt eine klare, verständliche und deutliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache nach Paragraf 7 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes beigefügt sind,
- der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten nach Paragraf 7 Absatz 1 und 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt hat
- der Einführer seine Kennzeichnungspflichten nach Paragraf 10 Absatz 1 und 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt hat
Entspricht ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen, darf der Händler es nicht auf dem Markt bereitstellen. Er muss den Hersteller, den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden entsprechend unverzüglich und ausführlich informieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität sind zu ergreifen.
Kann die Konformität nicht hergestellt werden, müssen hierüber die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Das Produkt ist zurückzurufen.
Der Händler ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.