Welche Pflichten hat die Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen? (Paragraf 26)


Die Marktüberwachungsbehörde informiert die nationalen Wirtschaftsakteure über Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände.

Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes und macht dies öffentlich bekannt.