Welche Pflichten hat ein Dienstleistungserbringer? (Paragraf 14)
Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllt.
Weiterhin müssen die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz maßgebend. Diese Informationen müssen so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
Nach Anlage 3 Nummer 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen folgende Information auf deutlich wahrnehmbare Weise angegeben werden:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach Paragraf 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Veränderungen bei der Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, sind stets zu beachten.
Entspricht eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen hat der Dienstleister unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen die Dienstleistung angeboten wird.
Der Dienstleister ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.