Welche Rechtsbehelfe stehen Verbrauchern und Verbänden zur Verfügung? (Paragraf 33)
Verbraucherinnen und Verbraucher können einen anerkannten Verband beauftragen, Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Marktüberwachungsbehörde einzulegen und sich vor Gericht vertreten zu lassen.
Auch Verbände selbst können Rechtsbehelfe einlegen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der Verband durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.