Welche Regeln gelten für Einführer oder Händler als Hersteller von Produkten? (Paragraf 12)
Für Einführer oder Händler gelten die gleichen Pflichten wie für Hersteller, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändern, dass dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden kann.