Wer ist Dienstleistungserbringer? (Paragraf 2 Nummer 4)


Ein Dienstleistungserbringer ist nach Paragraf 2 Nummer 4 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucherinnen und Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen. Dienstleistungserbringer können beispielsweise sein:

  • Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels anbieten
  • Banken und Finanzinstitute, die Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereitstellen
  • Verkehrsunternehmen, die Dienstleistungen im Personenverkehr anbieten, einschließlich des Luft-, Bus-, Eisenbahn- und Schiffsverkehrs