Wie läuft die Schlichtung gemäß Paragraf 34 ab?


Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle nach Paragraf 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einreichen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen können.

Dies gilt ebenfalls für anerkannte Verbände, wenn die Nichtkonformität den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands berührt.

Bei der Schlichtungsstelle kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.