Informationen für Unternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 private Unternehmen in Deutschland dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Damit setzt der Gesetzgeber die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und stärkt die Teilhabe von Millionen Menschen mit Einschränkungen. Barrierefreiheit ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht. Sie bietet Unternehmen echte Chancen von besserer Sichtbarkeit im Web bis hin zu einer stärkeren Kundenbindung.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Das BFSG legt in den Paragrafen 6 bis 15 fest, welche Pflichten Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer tragen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg überwacht, dokumentiert und korrekt bereitgestellt werden. Die Normen beschreiben sowohl technische als auch organisatorische Anforderungen sowie Melde - und Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsstelle (MLBF). Alle Akteure müssen aktiv dazu beitragen, Barrierefreiheit nachweislich sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. 

Pflichten der Hersteller

Hersteller dürfen Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraf 3 Absatz 2 BFSG entsprechen. Das wird in den Paragrafen 6 und 7 BFSG festgehalten. Dazu müssen sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Dokumentationen nach Anlage 2 BFSG erstellen, CE-Kennzeichnungen nach Paragraf 19 BFSG anbringen und eine EU-Konformitätserklärung nach Paragraf 18 BFSG ausstellen. Sie sind zudem verpflichtet, Serienkonformität sicherzustellen und Änderungen bei Produkten oder Normen laufend zu berücksichtigen. Im Falle von Nichtkonformität müssen Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen einleiten, Produkte zurückrufen und Behörden informieren. Ergänzend müssen sie Produkte kennzeichnen, Kontaktdaten angeben und Gebrauchsanleitungen sowie Sicherheitsinformationen klar und verständlich bereitstellen. 

Bevollmächtigte für Hersteller

Ein Hersteller kann nach Paragraf 8 BFSG schriftlich einen Bevollmächtigten benennen, der bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt. Zu diesen Aufgaben gehören die Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und technischer Unterlagen sowie die Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörde. Wesentliche Herstellerpflichten, wie die Produktgestaltung und das Erstellen der technischen Dokumentation, dürfen jedoch nicht übertragen werden. Der Bevollmächtigte fungiert somit als administratives Bindeglied zwischen Behörden und Hersteller. Er unterstützt insbesondere bei der Herstellung und dem Nachweis der Konformität. 

Pflichten der Einführer

Einführer dürfen Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie sich vergewissert haben, dass alle Herstellerpflichten erfüllt wurden. Die Herstellerpflicht schließt CE-Kennzeichnung, technische Unterlagen und deutsche Gebrauchsinformationen ein. Bei Verdacht auf Nichtkonformität müssen sie den Import stoppen und Hersteller sowie Behörden informieren. Während Lagerung und Transport sind Bedingungen einzuhalten, die Barrierefreiheit nicht beeinträchtigen. Einführer müssen außerdem ihre Kontaktdaten auf dem Produkt angeben und eine Kopie der EU-Konformitätserklärung fünf Jahre bereithalten. Auch hier gelten die Informations-und Kooperationspflichten analog zu Paragraf 7 BFSG. 

Pflichten der Händler

Händler dürfen Produkte nur bereitstellen, wenn CE-Kennzeichnung, Unterlagen und Hersteller- beziehungsweise Einführerpflichten erfüllt sind. Sie müssen aktiv verhindern, dass nicht-konforme Produkte in Umlauf gelangen und bei Zweifeln die Bereitstellung stoppen sowie Behörden und Hersteller beziehungsweise Einführer informieren. Auch die Einhaltung geeigneter Lagerungs- und Transportbedingungen gehört zu ihren Pflichten. Bei festgestellter Nichtkonformität müssen Händler Korrekturmaßnahmen unterstützen oder veranlassen, inklusive Rücknahmen oder Rückrufen. Wie andere Akteure unterliegen sie den Auskunftspflichten nach Paragraf 7 Absatz 5. 

Einführer oder Händler als Hersteller

Wenn Einführer oder Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen oder technische Änderungen vornehmen, gelten sie als Hersteller. Damit übernehmen sie alle Pflichten der Paragrafen 6 und 7 BFSG. Diese Regel verhindert, dass Verantwortung durch Umdeklaration umgangen wird. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, ob ihr Handeln eine „Herstellerrolle“ begründet. 

Rückverfolgbarkeitspflichten

Alle Wirtschaftsakteure müssen dokumentieren, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es weitergegeben haben. Diese Informationen müssen für mindestens fünf Jahre verfügbar bleiben. Dadurch ermöglicht das BFSG eine lückenlose Rückverfolgbarkeit bei Problemen oder Marktüberwachungsmaßnahmen. Die Frist kann durch Rechtsverordnung verlängert werden, etwa bei langlebigen Produkten.  

Pflichten der Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer dürfen Dienstleistungen nur anbieten, wenn sie barrierefrei sind und die nach Anlage 3 BFSG geforderten Informationen öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht wurden. Sie müssen sicherstellen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dauerhaft eingehalten werden und darauf reagieren. Bei  Nichtkonformität müssen unverzüglich Korrekturmaßnahmen eingeleitet und die MLBF informiert werden. Alle relevanten Informationen sind während der gesamten Dienstleistungserbringung aufzubewahren.

Der Dienstleister muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf eine andere gut sichtbare Weise erklären, wie seine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, die in der Rechtsverordnung nach Paragraf 3 Absatz 2 BFSG festgelegt sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen werden in Anlage 3 (zu den Paragrafen 14 und 28) BFSG definiert.  

Achtung Verwechslungsgefahr!  

Die "Information zur Barrierefreiheit" ist nicht gleichzusetzen mit der "Erklärung zur Barrierefreiheit". "Information zur Barrierefreiheit" sind relevant für Unternehmen und lassen sich dem BFSG entnehmen. "Erklärung zur Barrierefreiheit" gilt für öffentliche Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. 

Folgende Elemente sollen die Information zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG beinhalten: 

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;  
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind; 
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach Paragraf 3 Absatz 2 BFSG zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt; 
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen - Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR) 

Damit der Dienstleister die Anforderungen nach Nummer 1 der Anlage 3 BFSG erfüllt, darf er ganz oder teilweise die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen verwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.   

Kleinstunternehmen

Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen und wie werden die Schwellenwerte berechnet? 

Ein Unternehmen gilt nach Paragraf 2 Nummer 17 BFSG als Kleinstunternehmen, wenn es 

  1. weniger als 10 Personen beschäftigt und
  2. mindestens eines der folgenden finanziellen Kriterien erfüllt: 
    1. Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder

    2. Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. 

Dementsprechend sind für die Einstufung die Mitarbeiterzahl und mindestens eines der beiden finanziellen Kriterien maßgeblich. Bei den finanziellen Kriterien genügt es, wenn entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme den Schwellenwert von 2 Millionen Euro nicht überschreitet. 

Ermittlung der Mitarbeiterzahl

Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl sind Jahresarbeitseinheiten (JAE) maßgeblich. Eine Person, die während eines gesamten Berichtsjahres in Vollzeit tätig war, entspricht einer JAE. Personen, die mehrere Monate oder in Teilzeit beschäftigt waren, sowie Saisonarbeitskräfte werden anteilig berücksichtigt. 

Beispiele für die Ermittlung der JAE: 

  • Ganzjährige Beschäftigung in Vollzeit = 1 JAE
  • Ganzjährige Beschäftigung zu 75 % der regulären Vollzeitstunden = 0,75 JAE
  • Sechs Monate Beschäftigung in Vollzeit = 0,5 JAE
  • Sechs Monate Beschäftigung zu 50 % der regulären Vollzeitstunden = 0,25 JAE 

Zur Mitarbeiterzahl zählen Lohn- und Gehaltsempfängerinnen und -empfänger, für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt sind, mitarbeitende Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Teilhaberinnen und Teilhaber, die regelmäßig im Unternehmen tätig sind und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. Auszubildende und Personen in beruflicher Ausbildung mit einem Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag werden nicht berücksichtigt. Beschäftigte in Mutterschafts- oder Elternurlaub werden für diese Dauer ebenfalls nicht berücksichtigt. 

Ermittlung des Jahresumsatzes bzw. der Jahresbilanzsumme

Für die Ermittlung des Jahresumsatzes bzw. der Jahresbilanzsumme werden die Daten des Rechnungsabschlusses zugrunde gelegt und auf Jahresbasis berechnet. Der Jahresumsatz wird dabei ohne Mehrwertsteuer und sonstige indirekte Steuern oder Abgaben berücksichtigt. Bei neu gegründeten Unternehmen, für die noch kein Rechnungsabschluss vorliegt, sind die entsprechenden Daten für das laufende Geschäftsjahr nach Treu und Glauben zu schätzen. 

Dabei ist zu beachten, dass eine erstmalige Über- oder Unterschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu einem Wechsel der Unternehmensklasse führt. Eine Änderung der Unternehmensklasse erfolgt nur, wenn die Über- beziehungsweise Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfolgt. 

Um den Status eines Kleinstunternehmens bei der MLBF kenntlich zu machen, sind daher entsprechende Nachweise mindestensaus den letzten zwei Geschäftsjahren vorzulegen. 

Was gilt bei Beteiligungen oder Verbindungen zu anderen Unternehmen? 

Für die Einstufung als Kleinstunternehmen ist nicht in jedem Fall ausschließlich das einzelne Unternehmen zu betrachten. Bestehen Beteiligungen oder andere Verbindungen zu weiteren Unternehmen, sind je nach Art der Unternehmensverbindung auch deren Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme in der Berechnung einzubeziehen. 

Die europäische KMU-Definition unterscheidet hierfür zwischen eigenständigen Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen. Je nach Art der Unternehmensverbindung werden die Daten anderer Unternehmen anteilig oder vollständig in die Berechnung einbezogen. Artikel 3 und Artikel 6 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthalten dazu weitere Informationen.

Quellen: Paragraf 2 Nummer 17 BFSG; Gesetzesbegründung zu Paragraf 2 Nr. 17 und 18 BFSG (BT-Drs. 19/28653, Seite 69); Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO); entsprechend Anhang der Empfehlung 2003/361/EG. 

Beratungsangebot für Kleinstunternehmen

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet nach Paragraf 15 BFSG eine spezielle Beratung für Kleinstunternehmen an, damit diese die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes leichter umsetzen können. Diese Unterstützung umfasst sowohl allgemeine Hilfestellungen zur Anwendung des Gesetzes als auch konkrete Beratung für Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten oder erbringen möchten. Damit soll insbesondere kleinen Betrieben der Zugang zu barrierefreien Lösungen erleichtert und ihre gesetzeskonforme Umsetzung unterstützt werden.  

Übergangsfristen

Für einige Produkte und Dienstleistungen gelten Übergangsregelungen. Für welche dies konkret gilt und bis wann sie greifen, ist in Paragraf 38 BFSG festgelegt. Unternehmen erhalten hier zusätzlich Zeit, um die Anforderungen vollständig umzusetzen. 

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