Die Marktüberwachungsstelle stellt sich vor
Das am 28. Juni 2025 in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll aktiv dazu beitragen, Barrieren für Menschen mit Beeinträchtigungen abzubauen und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken. Das BFSG beruht auf der europäischen Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) und setzt diese in deutsches Recht um. Wir als Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (kurz: MLBF) überwachen als Anstalt öffentlichen Rechts die Einhaltung des BFSG und der darin enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Dabei agieren wir als gemeinsame Überwachungsstelle aller 16 Bundesländer.
Unsere Aufgaben
Erstellung und Umsetzung der Marktüberwachungsstrategien
Wir erstellen und setzen Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen um und führen unsere Aufgaben im Einklang mit dieser durch. Die Strategien definieren die Prioritäten der Überwachung. Sie basieren auf einer Risikobewertung und berücksichtigen unter anderem Anträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie neu auftretende Trends und Technologien. (Paragrafen 20 Absatz 2 und 21 Absatz 2 BFSG in Verbindung mit den Artikeln 11 Absatz 3 und 13 VO (EU) 2019/1020)
Prüfung von Produkten und Dienstleistungen
Besteht ein Verdacht oder ein hinreichender Grund zur Annahme einer Nichtkonformität, leiten wir eine Prüfung ein.
Diese Prüfung umfasst zwei Aspekte:
- Prüfung auf formale Nichtkonformität:
Wir kontrollieren die Einhaltung formaler Anforderungen. Dazu gehört bei Produkten insbesondere die Prüfung, ob die erforderliche CE-Kennzeichnung angebracht ist, ob die EU-Konformitätserklärung korrekt ausgestellt wurde und ob die technischen Unterlagen verfügbar und vollständig sind. Bei Dienstleistungen gehört zu der Prüfung, ob die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG verfügbar und vollständig sind. (Paragrafen 21, 23, 28 und 30 BFSG) - Prüfung auf Nichtkonformität eines Produktes oder einer Dienstleistung:
Es wird inhaltlich überprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit technisch und funktional eingehalten werden. (Paragrafen 21, 22, 28 und 29 BFSG)
Ergreifen von Maßnahmen bei Verstößen
Stellen wir fest, dass Produkte oder Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, ergreifen wir die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, um die Rechtskonformität durchzusetzen.
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Aufforderung zur Korrektur:
Zunächst fordern wir den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die formale oder materielle Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. (Paragrafen 22, 23, 29 und 30 BFSG) -
Einschränkung und Untersagung:
Wird die Konformität nicht fristgerecht hergestellt, treffen wir weitergehende Maßnahmen. Dies reicht von der Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt bis hin zum vollständigen Verbot oder Rückruf des Produkts bzw. der Untersagung der Dienstleistung. (Paragrafen 22, 23, 29 und 30 BFSG) -
Verhängung von Bußgeldern:
Verstöße gegen einzelne Pflichten des BFSG gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 €, bei bestimmten Pflichtverstößen mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet werden. (Paragraf 37 BFSG)
Prüfung von Meldungen der Unternehmen
- Prüfung von Ausnahmetatbeständen:
Beruft sich ein Wirtschaftsakteur darauf, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „grundlegende Veränderung“ (nach Paragraf 16 BFSG) oder eine „unverhältnismäßige Belastung“ (nach Paragraf 17 BFSG) darstellen würde, überprüfen wir diese Einschätzung. Wir kontrollieren, ob die Beurteilungskriterien ordnungsgemäß angewendet wurden und ob der Wirtschaftsakteur dennoch alle übrigen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt. (Paragrafen 21 Absatz 3 und 28 Absatz 3 BFSG) - Bearbeitung von Meldungen über Nichtkonformität (Selbstanzeigen):
Wir nehmen Meldungen von Wirtschaftsakteuren entgegen, bei denen eine Nichtkonformität ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung vorliegt und überwachen die von ihnen eingeleiteten Korrekturmaßnahmen. (Paragrafen 21 Absatz 1 und 28 Absatz 1 BFSG)
Prüfung von Meldungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern
Nationale und europäische Zusammenarbeit
- Meldewesen und Koordination:
Wir melden festgestellte Nichtkonformitäten und ergriffene Maßnahmen bei Produkten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten. Umgekehrt prüfen wir eingehende Meldungen anderer Mitgliedstaaten und setzen, sofern gerechtfertigt, entsprechende Maßnahmen auch im eigenen Zuständigkeitsbereich um. (Paragrafen 24, 25, 26 und 27 BFSG) - Mitwirkung an der Berichterstattung:
Wir übermitteln dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die notwendigen Informationen für Berichte an die Europäische Kommission. Dies umfasst insbesondere allgemeine Angaben zu den Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu den Auswirkungen des Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und Menschen mit Behinderungen. (Paragraf 36 BFSG)