Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die laufend überprüft und ergänzt werden. 

Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Welchen Zweck verfolgt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll dafür sorgen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind – auch für Menschen mit Behinderungen. Ziel ist es, Barrieren abzubauen und die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern. Das Gesetz unterstützt damit ein selbstständiges und gleichberechtigtes Leben für möglichst viele Menschen. Erstmals werden mit diesem Gesetz auch private Unternehmen verpflichtet, Barrierefreiheit umzusetzen, wenn ihre angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt europäische Vorgaben in nationales Recht um. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 und basiert auf den Anforderungen des European Accessibility Act (EAA).

Welchen Anwendungsbereich hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe von besonderer Bedeutung sind. Diese müssen so gestaltet sein, dass sie wahrnehmbar, verständlich, robust und bedienbar sind.

Zugleich fördert das Gesetz einheitliche Anforderungen innerhalb der Europäischen Union und schafft damit vergleichbare Rahmenbedingungen im Binnenmarkt und trägt somit zur Harmonisierung dessen bei.

Für welche Produkte gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1 Absatz 2)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte
  • Selbstbedienungsterminals, dazu gehören:
    1. Zahlungsterminals einschließlich zugehöriger Hardware und Software
    2. folgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
      • Geldautomaten
      • Fahrausweisautomaten
      • Check-In-Automaten
      • interaktive Selbstbedienungsterminals zur Informationsbereitstellung (ausgenommen Terminals, die fest in Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen verbaut sind

Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Dienstleistungen fallen nicht unter das BFSG.

Für welche Dienstleistungen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz? (Paragraf 1 Absatz 3)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für die folgenden Dienstleistungen, die für Verbraucher ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

  • Telekommunikationsdienste, mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation,
  • folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
    1. Webseiten;
    2. auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
    3. elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
    4. die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
    5. interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten;
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • E-Books und hierfür bestimmte Software und
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Diese Aufzählung ist abschließend. Andere, nicht genannte Dienstleistungen fallen nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Wer ist Dienstleistungserbringer? (Paragraf 2 Nummer 4)

Ein Dienstleistungserbringer ist nach Paragraf 2 Nummer 4 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucherinnen und Verbraucher erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung zu erbringen. Dienstleistungserbringer können beispielsweise sein:

  • Unternehmen, die Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Handels anbieten
  • Banken und Finanzinstitute, die Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereitstellen
  • Verkehrsunternehmen, die Dienstleistungen im Personenverkehr anbieten, einschließlich des Luft-, Bus-, Eisenbahn- und Schiffsverkehrs

Anforderungen an die Barrierefreiheit

Welche Anforderungen an die Barrierefreiheit gibt es? (Paragraf 3)

Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. 

Produkte und Dienstleistungen sind nach Paragraf 3 Absatz 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen? (Paragraf 3 Absatz 3)

Paragraf 3 Absatz 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Unternehmen gilt als Kleinstunternehmen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es beschäftigt weniger als 10 Personen, und
  • es erzielt höchsten 2 Millionen Euro Jahresumsatz,
  • oder die Jahresbilanzsummer beträgt höchstens 2 Millionen Euro (Paragraf 2 Nummer 17 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes).

Wann gilt eine Konformitätsvermutung? (Paragraf 4)

Eine Konformitätsvermutung gilt, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung den harmonisierten europäischen Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Diese Normen legen die technischen Spezifikationen und Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Produkt oder eine Dienstleistung als barrierefrei gilt. Entspricht ein Produkt oder eine Dienstleistung diesen Normen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Verordnung nach Paragraf 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

Harmonisierte Normen im Sinne des Paragraf 4 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind nach Paragraf 2 Nummer 19 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes harmonisierte Normen im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe C der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012 vom 25. Oktober 2012 Normen, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben und von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt wurden, um die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bestimmter EU-Richtlinien zu erleichtern.

Die Fundstellen (Titel und Nummer) der harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung im Amtsblatt löst die Konformitätsvermutung aus: Wenn ein Produkt einer harmonisierten Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wird davon ausgegangen, dass es den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.

Die vollständigen Normtexte sind nicht im Amtsblatt zu finden, sondern müssen bei den entsprechenden Normungsorganisationen bezogen werden.

Gilt die Vermutung auch für technische Spezifikationen? (Paragraf 5)

Ja, die Konformitätsvermutung gilt auch für technische Spezifikationen, sofern diese in einem Schriftstück im Rahmen der europäischen Normung enthalten sind und technische Spezifikationen im Sinne von Paragraf 5 des

Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes darstellen. Dies sind nach Paragraf 2 Nummer 20 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes technische Spezifikationen im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nummer 1025/2012.

Damit werden auch technische Spezifikationen in diesem Sinne, die noch nicht Gegenstand von harmonisierten Normen sind, unter den in der Verordnung genannten Voraussetzungen in die Vermutungswirkung einbezogen.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Welche Pflichten haben Hersteller von Produkten? (Paragraf 6)

Hersteller dürfen Produkte im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nur in den Verkehr bringen, wenn:

  • diese den Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechen,
  • die technische Dokumentation nach Anlage 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Konformität des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen wurde,
  • der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach Paragraf 18 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgestellt hat,
  • die CE-Kennzeichnung nach Paragraf 19 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes angebracht wurde.

Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, hat der Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

Kann die Konformität nicht hergestellt werden und können keine Ausnahmetatbestände nach Paragraf 16 oder Paragraf 17 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nachgewiesen werden, ist das Produkt zurückzurufen. 

Der Hersteller muss ein schriftliches oder elektronische Verzeichnis über alle nicht-konformen Produkte und damit einhergehende Beschwerden führen, über die er die Marktüberwachungsbehörden informiert hat.

Müssen Hersteller von Produkten im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachten? (Paragraf 7)

Ja, Hersteller müssen besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten beachten, um anzuzeigen, dass ihre Produkte den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen. Hier sind einige der wichtigsten Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung und Information:

  • Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage tragen:
    • eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Herstellers,
    • Namen, Firma oder Marke sowie Postanschrift des Herstellers (Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.).
  • Das Produkt muss eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
  • Alle Kennzeichnungen und Informationen müssen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechen und klar, verständlich und deutlich sein.

Der Hersteller ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.

Kann ein Hersteller von Produkten einen Bevollmächtigten mit Aufgaben nach dem Barrierefreiheitsgesetzes betrauen? (Paragraf 8)

Ja, ein Hersteller kann einen Bevollmächtigten benennen. „Bevollmächtigter“ ist nach Paragraf 2 Nummer 12 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Es sind mindestens folgende Pflichten zu übertragen:

  • Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen
  • Auskunftspflicht gegenüber der Marktüberwachungsbehörde
  • Zusammenarbeit mit der Marktüberwachungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität

Nicht übertragen werden dürfen:

  • die barrierefreie Gestaltung und Herstellung des Produktes
  • die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation

Welche Pflichten hat der Einführer von Produkten? (Paragraf 9)

Einführer, das heißt Personen oder Unternehmen im Sinne des Paragraf 2 Nummer 13 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringen, müssen sicherstellen, dass Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen und die Lagerungs- oder Transportbedingungen dies nicht beeinträchtigen.

Ein Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn:

  1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,
  2. der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
  3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
  4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und 
  5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten erfüllt hat.

Entspricht ein Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen, darf der Einführer es nicht in den Verkehr bringen. Er muss den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden entsprechend informieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität sind zu ergreifen.

Kann die Konformität nicht hergestellt werden, müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Das Produkt ist zurückzurufen.

Muss der Einführer eines Produkts auch besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten einhalten? (Paragraf 10)

Ja, der Einführer hat besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten, die er einhalten muss, um sicherzustellen, dass die eingeführten Produkte den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) und der Richtlinie (EU) 2019/882 entsprechen:

  • Das Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, die Verpackung oder eine beigelegte Unterlage müssen Namen, Firma oder Marke sowie Postanschrift des Einführers tragen. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden werden kann.
  • Das Produkt muss eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten.
  • Alle Kennzeichnungen und Informationen müssen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz entsprechen und klar, verständlich und deutlich sein.
  • Der Einführer muss der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Kopie der EU-Konformitätserklärung sowie der technischen Unterlagen vorlegen können.

Der Einführer ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.

Welche Pflichten hat der Händler eines Produkts? (Paragraf 11)

Händler dürfen Produkte erst auf dem Markt bereitstellen, wenn:

  1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach Paragraf 19 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes versehen ist,
  2. dem Produkt eine klare, verständliche und deutliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache nach Paragraf 7 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes beigefügt sind,
  3. der Hersteller seine Kennzeichnungspflichten nach Paragraf 7 Absatz 1 und 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt hat
  4. der Einführer seine Kennzeichnungspflichten nach Paragraf 10 Absatz 1 und 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes erfüllt hat

Entspricht ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen, darf der Händler es nicht auf dem Markt bereitstellen. Er muss den Hersteller, den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden entsprechend unverzüglich und ausführlich informieren. Die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität sind zu ergreifen.

Kann die Konformität nicht hergestellt werden, müssen hierüber die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Das Produkt ist zurückzurufen.

Der Händler ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.

Welche Regeln gelten für Einführer oder Händler als Hersteller von Produkten? (Paragraf 12)

Für Einführer oder Händler gelten die gleichen Pflichten wie für Hersteller, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändern, dass dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen beeinträchtigt werden kann.

Welche Angaben muss der Wirtschaftsakteur machen? (Paragraf 13)

Der Wirtschaftsakteur muss auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Auskunft darüber geben können, von welchen Wirtschaftsakteuren er ein Produkt bezogen hat und an welche Wirtschaftsakteure er dieses Produkt weitergegeben hat.

Diese Informationen müssen mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs oder der Abgabe des Produkts verfügbar sein.

Welche Pflichten hat ein Dienstleistungserbringer? (Paragraf 14)

Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllt.

Weiterhin müssen die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz maßgebend. Diese Informationen müssen so lange aufbewahrt werden, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

Nach Anlage 3 Nummer 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen folgende Information auf deutlich wahrnehmbare Weise angegeben werden:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach Paragraf 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Veränderungen bei der Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, sind stets zu beachten.

Entspricht eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen hat der Dienstleister unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Es müssen hierüber unverzüglich und ausführlich die Marktüberwachungsbehörden aller Länder informiert werden, in denen die Dienstleistung angeboten wird.

Der Dienstleister ist der Marktüberwachungsbehörde gegenüber auskunftspflichtig und arbeitet mit ihr zusammen.

Gibt es Beratungsangebote für Kleinstunternehmen? (Paragraf 15)

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet Informationen und Beratung zur Umsetzung von Barrierefreiheit für Kleinstunternehmen.

Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen

Begründen grundlegende Veränderungen einen Ausnahmetatbestand? (Paragraf 16)

Die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gelten nur insoweit, als deren Einhaltung keine grundlegende Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert. Eine grundlegende Änderung eines Produktes oder einer Dienstleistung liegt vor, wenn es zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts bzw. der Dienstleistung führt und es nicht mehr in der vorgesehenen Art und Weise in Anspruch genommen werden kann (Paragraf 16 Absatz 1 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz).

Die entsprechende Beurteilung nimmt der Wirtschaftsakteur eigenverantwortlich vor.

Die Marktüberwachungsbehörden sind hierüber unverzüglich zu unterrichten.

Die Dokumentation der Beurteilung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten Erbringung einer Dienstleistung aufzubewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Was sind unverhältnismäßige Kosten für einen Wirtschaftsakteur? (Paragraf 17)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz legt die Maßstäbe zur Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung in Anlage 4 (zu den Paragrafen 17, 21 und 28) fest. Bezüglich der unverhältnismäßigen Kosten wird das Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Herstellung, Vertrieb, Einfuhr des Produkts bzw. Erbringung der Dienstleistung) betrachtet. 

EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Was muss eine EU-Konformitätserklärung für Produkte beinhalten? (Paragraf 18)

Eine EU-Konformitätserklärung ist ein Dokument, in dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erklärt, dass ein Produkt den Anforderungen aller Rechtsakte, dem es unterliegt – also auch des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – entspricht. Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den Paragrafen 16 oder 17 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes Gebrauch gemacht, ist dies ebenfalls detailliert darzulegen. Die Einzelheiten zum Konformitätsbewertungsverfahren sind der Anlage 2 zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu entnehmen.

Welche Anforderungen gibt es mit Blick auf die CE-Kennzeichnung? (Paragraf 19)

Die CE-Kennzeichnung ist ein obligatorisches Konformitätskennzeichen für bestimmte Produktgruppen, die auf dem Markt der Europäischen Union (EU) verkauft werden. Sie zeigt an, dass ein Produkt den gesetzlichen Anforderungen der relevanten EU-Richtlinien und -Verordnungen entspricht und somit in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht werden darf. Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen, sondern vielmehr eine Erklärung des Herstellers, dass das Produkt alle geltenden Anforderungen erfüllt.

Die CE-Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht sein. Falls dies nicht möglich ist, kann sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht werden.

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nummer 765/2008.

Marktüberwachung von Produkten

Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen? (Paragraf 22)

Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie dies zunächst.

Stellt sie bei dieser Prüfung die Nichtkonformität fest, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.

Der Wirtschaftsakteur muss dann für alle betroffenen Produkte auf dem Markt der Europäischen Union Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Tut er dies nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Feststellung der Europäischen Kommission.

Welche Maßnahmen werden bei formaler Nichtkonformität von Produkten getroffen? (Paragraf 23)

Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:

  1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht korrekt angebracht wurde,
  2. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
  3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
  4. die Angaben des Herstellers oder des Einführers fehlen, falsch oder unvollständig sind oder
  5. eine andere formale Verpflichtung nach Paragraf 6, 7, 9 oder 10 Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes nicht erfüllt ist.

Der Hersteller, Importeur oder Händler wird über die festgestellte formale Nichtkonformität informiert und aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Produkts sicherzustellen.

Tut er dies nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Feststellung der Europäischen Kommission.

Welche Pflichten haben die Marktüberwachungsbehörde und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken? (Paragraf 24)

Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine Nichtkonformität bei Produkten fest, die auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so informiert sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Sie informiert sie ebenfalls über alle getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen dann an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.

Wurden Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Widerrufes ergriffen, hebt die Marktüberwachungsbehörde den Widerrufsvorbehalt auf, wenn:

  • drei Monate verstrichen sind, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat oder
  • die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.

Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.

Welche Pflichten hat die Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen? (Paragraf 26)

Die Marktüberwachungsbehörde informiert die nationalen Wirtschaftsakteure über Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände.

Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, trifft die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, zur Einschränkung, Untersagung der Bereitstellung oder Rücknahme des Produktes und macht dies öffentlich bekannt.

Marktüberwachung von Dienstleistungen

Welche Maßnahmen der Marktüberwachung werden bei Dienstleistungen ergriffen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen? (Paragraf 29)

Wenn Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, werden die Erbringer dieser Dienstleistung zunächst aufgefordert, die nötigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Ergreift der Dienstleistungserbringer keine entsprechenden Maßnahmen, erfolgt eine erneute Aufforderung unter der Androhung der Untersagung der Dienstleistungserbringung.

Ergreift der Dienstleistungserbringer weiterhin keine entsprechenden Maßnahmen, erfolgt die Untersagung der Dienstleistungserbringung bis zum Nachweis der Konformität.

Welche Maßnahmen werden bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen ergriffen? (Paragraf 30)

Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die folgenden Informationen nach Anlage 3 zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht oder nicht vollständig erstellt wurden oder für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Der Dienstleistungserbringer wird über die festgestellte formale Nichtkonformität informiert und aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität der Dienstleistung sicherzustellen.

Tut er dies nicht, erfolgt eine erneute Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde unter Androhung der Untersagung der Erbringung der Dienstleistung.

Erfolgt die Herstellung der Konformität weiterhin nicht, ergreift die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen zur Untersagung der Erbringung der Dienstleistung bis zum Nachweis der Konformität.

Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe und Schlichtung

Welche Rechte haben Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen im Verwaltungsverfahren? (Paragraf 32)

Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht, sich bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen können. Alternativ können sie für die Beschwerde auch einen anerkannten Verband beauftragen.

Verbände können sich zudem selbstständig bei der Marktüberwachungsbehörde beschweren.

Welche Rechtsbehelfe stehen Verbrauchern und Verbänden zur Verfügung? (Paragraf 33)

Verbraucherinnen und Verbraucher können einen anerkannten Verband beauftragen, Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Marktüberwachungsbehörde einzulegen und sich vor Gericht vertreten zu lassen.

Auch Verbände selbst können Rechtsbehelfe einlegen. 

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss der Verband durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Wie läuft die Schlichtung gemäß Paragraf 34 ab?

Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle nach Paragraf 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einreichen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen können.

Dies gilt ebenfalls für anerkannte Verbände, wenn die Nichtkonformität den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands berührt.

Bei der Schlichtungsstelle kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.

Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

Welche Auskunftspflichten haben die Wirtschaftsakteure? (Paragraf 35)

Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Sie können die Auskunft auf solche Fragen unter besonderen Voraussetzungen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige belastet.

Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen

Welche Bußgeldvorschriften gibt es und ab wann wird ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten fällig? (Paragraf 37)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • ein nicht-konformes Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt (bis 100.000€ Geldbuße)
  • die Marktüberwachungsbehörden nicht, nicht richtig, vollständig oder rechtzeitig über ein nicht-konformes Produkt informiert (bis 10.000€ Geldbuße)
  • die Kennzeichnungs- oder Informationspflichten nicht einhält (bis 10.000€ Geldbuße)
  • den Auskunfts- und Dokumentationspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachkommt (bis 10.000€ Geldbuße) 
  • eine nicht-konforme Dienstleistung anbietet (bis 100.000€ Geldbuße)
  • eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder widerrechtlich anbringt (bis 100.000€ Geldbuße)

Welche Übergangsbestimmungen gibt es? (Paragraf 38)

Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbracht werden, die bereits vor dem 28. Juni 2025 hierfür rechtmäßig eingesetzt wurden.

Verträge über Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes abgeschlossen wurden, dürfen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit, jedoch nicht länger als bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Dies bedeutet, dass bestehende Dienstleistungsverträge nicht sofort an die neuen Barrierefreiheitsanforderungen angepasst werden müssen, sondern erst bei ihrer Verlängerung oder Neugestaltung.

Bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter eingesetzt werden.