Informationen für Unternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 private Unternehmen in Deutschland dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Damit setzt der Gesetzgeber die europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und stärkt die Teilhabe von Millionen Menschen mit Einschränkungen. Barrierefreiheit ist mehr als nur eine gesetzliche Pflicht. Sie bietet Unternehmen echte Chancen von besserer Sichtbarkeit im Web bis hin zu einer stärkeren Kundenbindung.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Das BFSG legt in den Paragrafen 6 bis 15 fest, welche Pflichten Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer tragen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sind und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg überwacht, dokumentiert und korrekt bereitgestellt werden. Die Normen beschreiben sowohl technische als auch organisatorische Anforderungen sowie Melde - und Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachungsstelle (MLBF). Alle Akteure müssen aktiv dazu beitragen, Barrierefreiheit nachweislich sicherzustellen und aufrechtzuerhalten. 

Pflichten der Hersteller

Hersteller dürfen Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraf 3 Absatz 2 BFSG entsprechen. Das wird in den Paragrafen 6 und 7 BFSG festgehalten. Dazu müssen sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Dokumentationen nach Anlage 2 BFSG erstellen, CE-Kennzeichnungen nach Paragraf 19 BFSG anbringen und eine EU-Konformitätserklärung nach Paragraf 18 BFSG ausstellen. Sie sind zudem verpflichtet, Serienkonformität sicherzustellen und Änderungen bei Produkten oder Normen laufend zu berücksichtigen. Im Falle von Nichtkonformität müssen Hersteller unverzüglich Korrekturmaßnahmen einleiten, Produkte zurückrufen und Behörden informieren. Ergänzend müssen sie Produkte kennzeichnen, Kontaktdaten angeben und Gebrauchsanleitungen sowie Sicherheitsinformationen klar und verständlich bereitstellen. 

Bevollmächtigte für Hersteller

Ein Hersteller kann nach Paragraf 8 BFSG schriftlich einen Bevollmächtigten benennen, der bestimmte Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt. Zu diesen Aufgaben gehören die Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und technischer Unterlagen sowie die Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörde. Wesentliche Herstellerpflichten, wie die Produktgestaltung und das Erstellen der technischen Dokumentation, dürfen jedoch nicht übertragen werden. Der Bevollmächtigte fungiert somit als administratives Bindeglied zwischen Behörden und Hersteller. Er unterstützt insbesondere bei der Herstellung und dem Nachweis der Konformität. 

Pflichten der Einführer

Einführer dürfen Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie sich vergewissert haben, dass alle Herstellerpflichten erfüllt wurden. Die Herstellerpflicht schließt CE-Kennzeichnung, technische Unterlagen und deutsche Gebrauchsinformationen ein. Bei Verdacht auf Nichtkonformität müssen sie den Import stoppen und Hersteller sowie Behörden informieren. Während Lagerung und Transport sind Bedingungen einzuhalten, die Barrierefreiheit nicht beeinträchtigen. Einführer müssen außerdem ihre Kontaktdaten auf dem Produkt angeben und eine Kopie der EU-Konformitätserklärung fünf Jahre bereithalten. Auch hier gelten die Informations-und Kooperationspflichten analog zu Paragraf 7 BFSG. 

Pflichten der Händler

Händler dürfen Produkte nur bereitstellen, wenn CE-Kennzeichnung, Unterlagen und Hersteller-beziehungsweise  Einführerpflichten erfüllt sind. Sie müssen aktiv verhindern, dass nicht-konforme Produkte in Umlauf gelangen und bei Zweifeln die Bereitstellung stoppen sowie Behörden und Hersteller beziehungsweise  Einführer informieren. Auch die Einhaltung geeigneter Lagerungs- und Transportbedingungen gehört zu ihren Pflichten. Bei festgestellter Nichtkonformität müssen Händler Korrekturmaßnahmen unterstützen oder veranlassen, inklusive Rücknahmen oder Rückrufen. Wie andere Akteure unterliegen sie den Auskunftspflichten nach Paragraf 7 Absatz 5. 

Einführer oder Händler als Hersteller

Wenn Einführer oder Händler ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkaufen oder technische Änderungen vornehmen, gelten sie als Hersteller. Damit übernehmen sie alle Pflichten der Paragrafen 6 und 7 BFSG. Diese Regel verhindert, dass Verantwortung durch Umdeklaration umgangen wird. Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, ob ihr Handeln eine „Herstellerrolle“ begründet. 

Rückverfolgbarkeitspflichten

Alle Wirtschaftsakteure müssen dokumentieren, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es weitergegeben haben. Diese Informationen müssen für mindestens fünf Jahre verfügbar bleiben. Dadurch ermöglicht das BFSG eine lückenlose Rückverfolgbarkeit bei Problemen oder Marktüberwachungsmaßnahmen. Die Frist kann durch Rechtsverordnung verlängert werden, etwa bei langlebigen Produkten.  

Pflichten der Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringer dürfen Dienstleistungen nur anbieten, wenn sie barrierefrei sind und die nach Anlage 3 BFSG geforderten Informationen öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht wurden. Sie müssen sicherstellen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen dauerhaft eingehalten werden und darauf reagieren. Bei  Nichtkonformität müssen unverzüglich Korrekturmaßnahmen eingeleitet und die MLBF informiert werden. Alle relevanten Informationen sind während der gesamten Dienstleistungserbringung aufzubewahren.

Der Dienstleister muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf eine andere gut sichtbare Weise erklären, wie seine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, die in der Rechtsverordnung nach Paragraf 3 Absatz 2 BFSG festgelegt sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen werden in Anlage 3 (zu den Paragrafen 14 und 28) BFSG definiert.  

Achtung Verwechslungsgefahr!  

Die "Information zur Barrierefreiheit" ist nicht gleichzusetzen mit der "Erklärung zur Barrierefreiheit". "Information zur Barrierefreiheit" sind relevant für Unternehmen und lassen sich dem BFSG entnehmen. "Erklärung zur Barrierefreiheit" gilt für öffentliche Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. 

Folgende Elemente sollen die Information zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG beinhalten: 

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;  
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind; 
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach Paragraf 3 Absatz 2 BFSG zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt; 
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen - Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR) 

Damit der Dienstleister die Anforderungen nach Nummer 1 der Anlage 3 BFSG erfüllt, darf er ganz oder teilweise die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen verwenden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.   

Beratungsangebot für Kleinstunternehmen

Ein „Kleinstunternehmen“ wird nach Paragraf 2 Nummer 17 BFSG definiert: „ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit bietet nach Paragraf 15 BFSG eine spezielle Beratung für Kleinstunternehmen an, damit diese die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes leichter umsetzen können. Diese Unterstützung umfasst sowohl allgemeine Hilfestellungen zur Anwendung des Gesetzes als auch konkrete Beratung für Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten oder erbringen möchten. Damit soll insbesondere kleinen Betrieben der Zugang zu barrierefreien Lösungen erleichtert und ihre gesetzeskonforme Umsetzung unterstützt werden.  

Übergangsfristen

Für einige Produkte und Dienstleistungen gelten Übergangsregelungen. Für welche dies konkret gilt und bis wann sie greifen, ist in Paragraf 38 BFSG festgelegt. Unternehmen erhalten hier zusätzlich Zeit, um die Anforderungen vollständig umzusetzen. 

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