Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbraucher. Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein, dass sie für alle Menschen gleichermaßen zugänglich und nutzbar sind. Barrierefreiheit bedeutet Abbau "unsichtbarer digitaler Hürden", mehr Selbständigkeit, mehr Teilhabe und mehr Sicherheit im Alltag.

Barrierefreiheit liegt vor, wenn Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Einschränkungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich, nutzbar und verständlich sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass das BFSG nicht pauschal alle Angebote umfasst, sondern sich auf spezifische, im Gesetz definierte Produkte und Dienstleistungen, die für die Nutzung und Anwendung von Verbraucherinnen und Verbraucher vorgesehen sind, konzentriert. Der Anwendungsbereich ist in Paragraf 1 Absatz 2 und Absatz 3 BFSG abschließend geregelt.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • Online-Shops
  • Telekommunikationsdienste
  • Bestimmte elektronische Verbrauchergeräte (z. B. SmartphonesE-Book-ReaderSmart-TVsComputerRouterTabletsNotebooks)
  • Terminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten)
  • Bankdienstleistungen
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Bahn- und Schifffahrtsverkehr

Gibt es Ausnahmen?

Ja, in einem begrenzten Umfang:

  • Kleine Betriebe sind oft befreit: Kleinstunternehmen, die eine Dienstleistung (zum Beispiel: einen Online-Shop) anbieten, sind befreit, wenn sie weniger als 10 Mitarbeitende haben. Zudem darf der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro betragen. Achtung: Bei Produkten (wie Smartphones, E-Book-Readern oder Geldautomaten) gibt es diese "Kleinstunternehmer-Regel" nicht – diese müssen fast immer barrierefrei sein.

  • Verhältnismäßigkeit: Ein Unternehmen kann eine Ausnahme geltend machen, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dabei werden die Kosten für Barrierefreiheit den Gesamtkosten der Herstellung und dem Nutzen für Menschen mit Beeinträchtigungen gegenübergestellt. Die Belastung muss dokumentiert und auf Anfrage nachgewiesen werden.

  • Kein "Verbiegen" des Produkts oder der Dienstleistung: Wenn eine barrierefreie Funktion das Produkt oder eine Dienstleistung so stark verändern würde, dass es seinen eigentlichen Zweck verliert, ist dies ebenfalls eine Ausnahme.

  • Inhalte von früher: Gemäß der gesetzlichen Stichtagsregelung besteht für digitale Inhalte (PDF, Audio, Video), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, grundsätzlich keine Pflicht zur nachträglichen Barrierefreiheit. Der "Bestandsschutz" gilt oft nur so lange, wie die Inhalte nicht aktiv verändert werden.

Gibt es Übergangsfristen?

  • Dienstleister dürfen ihre bisherigen Geräte und Systeme noch eine Übergangszeit weiter nutzen. Konkret heißt das: Produkte, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, dürfen sie für ihre Dienstleistungen noch bis zum 27. Juni 2030 verwenden. Das gilt allerdings nicht für den Fall, wenn der Dienstleistungserbringer während dieses Zeitraums ein Produkt ersetzt. Auch Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, dürfen grundsätzlich weiterlaufen – allerdings nur bis zu ihrem regulären Ende und spätestens bis zum 27. Juni 2030. Danach müssen sie angepasst werden.

  • Selbstbedienungsterminals (zum Beispiel Fahrkartenautomaten oder Check-in-Automaten), die bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt wurden, dürfen weiter betrieben werden, solange sie wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. Spätestens nach 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie erstmals in Betrieb genommen wurden, müssen sie jedoch außer Betrieb genommen oder ersetzt werden.

Ihre Rechte, wenn Sie betroffen sind

Wenn eine Dienstleistung oder ein Produkt Barrieren aufweist und Sie persönlich betroffen sind, können Sie sich als Verbraucher direkt über das Kontaktformular an uns wenden und einen Antrag gemäß Paragraf 32 BFSG stellen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag auf Überprüfung ausschließlich dann zulässig ist, wenn konkrete Mängel bei Produkten oder Dienstleistungen vorliegen, die explizit in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen.

Bitte beschreiben Sie ausführlich, aufgrund welchen Mangels in der Barrierefreiheit Sie persönlich betroffen sind und ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen können und gegen wen sich Ihre Beschwerde richtet.

Achtung: Bitte geben Sie Ihre vollständige Anschrift an. Um Ihre Beschwerde rechtssicher aufnehmen und bearbeiten zu können, sind wir im Falle eines Antrags nach Paragraf 32 BFSG gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Kontaktdaten zu erfassen. Ohne diese Angabe kann der Vorgang leider nicht final bearbeitet werden. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Ihre Rückmeldung zu Barrieren trägt dazu bei, dass Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen besser werden. Wer Barrierefreiheit einfordert oder nutzt, unterstützt eine Gesellschaft in der Teilhabe, Selbständigkeit und Gleichberechtigung selbstverständlich sind. Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) ist hier für die Überwachung und Durchsetzung des BFSG zuständig. Haben Sie Fragen zur Barrierefreiheit eines bestimmten Produkts oder einer Dienstleistung, können wir Ihnen auf Antrag zudem mitteilen, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Regeln der Barrierefreiheit befolgt oder sich auf Ausnahmen beruft. Wir haben jedoch darüber hinaus keine Beratungs- oder Unterstützungsfunktion für individuelle Verbraucherinteressen.

Weitere Möglichkeiten gegen Barrieren vorzugehen

Vertretung durch Verbände nach Paragraf 32 und Paragraf 33 BFSG

Anerkannte Verbände oder qualifizierte Einrichtungen können die Verbraucherinteressen auch stellvertretend durchsetzen.

Das bedeutet:

  • Verfahrenseinleitung durch Verbände oder Einrichtungen möglich
  • Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nicht selbst klagen
  • Verbände können Verstöße gegen Barrierefreiheitsanforderungen gerichtlich geltend machen
Ziel ist die strukturelle Verbesserung von Angeboten!

Schlichtungsverfahren nach Paragraf 34 BFSG

Wenn Unternehmen Barrierefreiheitsregeln verletzen und Sie als Verbraucher dadurch Produkte oder Dienste nicht richtig nutzen können, haben Sie zudem die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Das Schlichtungsverfahren ist ein kostenfreies, außergerichtliches Verfahren, mit dem Streitigkeiten zur Barrierefreiheit einvernehmlich geklärt werden sollen. Dabei vermittelt die beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Paragraf 16 Absatz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) eingerichtete Schlichtungsstelle (externer Link öffnet in einem neuen Fenster) als neutrale Instanz zwischen Ihnen und dem Unternehmen, um eine Lösung zu finden, ohne dass Sie vor Gericht gehen müssen. Die Schlichtungsstelle fungiert somit als moderierende Brücke - sie hilft Ihnen als Verbraucher, Ihre Rechte einzufordern und unterstützt gleichzeitig das Unternehmen dabei, die notwendigen Anpassungen zu verstehen. Ziel ist es, bestehende Barrieren zu beseitigen, ohne langwierige Gerichtsverfahren führen zu müssen. Sie können bei der Schlichtungsstelle BGG beantragen, dass wir als Marktaufsichtsbehörde zum Verfahren hinzugezogen werden. Ein Hinweis in Ihrem Schlichtungsantrag genügt und wir schalten uns zur fachlichen Klärung ein.


Weitere Themen: